Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stellt fest, dass die Polizei ใน erster Linie die Ländersache ist. Nur ใน bestimmten Bereichen weist das Grundgesetz dem Bund eigene polizeiliche Kompetenzen zu. Zur Kompetenz des Bundes gehören: das Bundes-kriminalamt, der Bundesgrenzschutz und der Inspekteur der Bereitschafts-polizeien der Länder.<br>Взято со страницы: https://author24.ru/lenta/767718/ ...
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